Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Flughafen Wien AG
Flughafen, 1300 Wien Flughafen
FN 42984m, LG Korneuburg
über Werbedienstleistungen
am Flughafen Wien
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Werbedienstleistungen am Flughafen Wien („AGB“) sind Bestandteil von Verträgen zwischen Kunden und der Flughafen Wien AG („FWAG“) über die Erbringung von Werbedienstleistungen am Flughafen Wien („Vertrag“) sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Mit dem Abschluss des Vertrages anerkennt die Kundin die nachstehenden Bedingungen.
2. Vertragsgegenstand
2.1. FWAG ermöglicht der Kundin, Werbung auf einer Werbefläche oder mehreren Werbeflächen gemäß Vertrag auf dem Gelände des Flughafen Wien („Werbefläche“) darzustellen.
2.1.1. Maßgebend für die Bezeichnung und Umschreibung der Werbefläche ist die beiliegende Planskizze des Vertrages.
3. Vertragsdauer
3.1. Der Vertrag hat eine Dauer wie im Vertrag vereinbart.
3.2. Ausdrücklich vereinbart wird, dass es für eine Werbeagentur als Kundin kein wichtiger Grund ist, der zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, wenn ihr Werbeverträge ihrer Kunden aufgekündigt werden.
3.3. Die Kundin verzichtet im ersten Vertragsjahr auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.
4. Entgelt
4.1. Die Kundin leistet an FWAG ein Entgelt wie im Vertrag vereinbart.
4.2. Im Entgelt enthalten sind die Leistungen wie im Vertrag vereinbart.
4.3. Das Entgelt ist spätestens acht Tage nach Rechnungsdatum im Voraus zur Zahlung fällig. Allfällige weitere Jahresentgelte sind jeweils bis zum 15. Jänner des jeweiligen Verlängerungsjahres bzw. binnen 14 Tagen nach eingetretener Vertragsverlängerung im Vorhinein zur Zahlung fällig.
4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich die Kundin, Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (§ 456 UGB), mindestens jedoch 12 % zu entrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich die Kundin unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche iSd § 1333 Abs 2 ABGB zum Ersatz aller FWAG entstehenden Betreibungskosten.
4.5. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit dieses Entgeltes vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 = 100 oder, sofern dieser nicht mehr verlautbart wird, der an seine Stelle tretende Index. Indexstand September 2023.
Das Entgelt wird per 01.01. eines jeden Jahres um jenen Prozentsatz erhöht, der sich aus der Veränderung der für den Monat September des letzten Jahres veröffentlichten Indexzahl zu jener für den Monat September des vorletzten Jahres verlautbarten Indexzahl ergibt, mindestens jedoch 3%. Die Bestandgeberin behält sich das Recht vor, das Ergebnis aus dieser Prozentsatz-Berechnung auf 4 Kommastellen zu runden.
Das wie oben angeführt ermittelte neue Entgelt bildet sodann die Grundlage für die Berechnung der nächsten Anpassung.
Sollte FWAG das Entgelt ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entgegennehmen, so wird damit jedoch keinesfalls konkludent auf die Erhöhungsbeträge verzichtet. Es steht FWAG frei, diese Erhöhungsbeträge rückwirkend einzuheben.
5. Rechte und Pflichten von FWAG
5.1. FWAG verpflichtet sich die Leistungen gemäß Vertrag zu erbringen.
5.2. FWAG ist berechtigt, Werbungen, die dem architektonischen Rahmen des Flughafen Wien nicht entsprechen, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen, anstößigen oder sonst den guten Sitten widersprechenden Inhalt haben, oder politische und (oder) religiöse Tendenzen verfolgen, jederzeit zu untersagen. Die Kundin wird darüber schriftlich informiert. FWAG ist berechtigt, in solchen Fällen die beanstandeten Werbesujets innerhalb von 24 Stunden zu entfernen bzw. von durch FWAG beauftragte Unternehmen entfernen zu lassen. Die Kosten der Entfernung werden der Kundin in Rechnung gestellt.
5.3 FWAG ist weiters berechtigt, die Werbung/Bilder, die der Kunde auf der Werbefläche darstellt, für eigene Marketingaktivitäten (zB auf Roll-up Plakaten, Taschen, Eigenwerbeauftritt, Printmedien) zu verwenden und abzubilden.
6. Rechte und Pflichten der Kundin
6.1. Jede Weitergabe von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch die Kundin an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf einer gesonderten schriftlichen Genehmigung durch FWAG.
6.2. Alle mit dem Vertrag allfälllig verbundenen Abgaben und Gebühren trägt die Kundin.
7. Herstellung und Montage von Standardwerbeflächen (nicht digital)
7.1. Die Herstellung von Standardwerbeflächen wird von FWAG durchgeführt.
7.2. Sämtliche Montage-, Austausch- und Demontagearbeiten von Spanntüchern werden ausschließlich durch FWAG oder durch ein von FWAG beauftragtes Unternehmen durchgeführt.
7.3. Liefert die Kundin das Werbesujet nicht so rechtzeitig, dass dieses zu dem unter Punkt 2 vereinbarten Vertragsbeginn angebracht werden kann, so erwächst der Kundin aus einer späteren Anbringung kein Anspruch auf Entgeltreduktion beziehungsweise aliquote Verlängerung des Vertrages. Die Kundin hat bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anbringung ihrer eigenen Werbesujets keinen Anspruch auf Demontage allfällig vorhandener Werbesujets.
7.4. Die Produktion und Montage der Spanntücher erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe des Werbesujets durch FWAG an die Kundin. Dies gilt auch bei Änderung des Werbesujets. Die Kundin ist verpflichtet, die Werbung bzw. das Werbesujet umgehend zu erneuern bzw auszutauschen, sollte das Erscheinungsbild zB aufgrund von Verblassen oder Beschädigung jeglicher Art einem neuwertigen Spanntuch nicht mehr entsprechen.
7.5. Der Kundin entsteht kein Anspruch auf Entgeltreduktion bzw. aliquote Verlängerung des Vertrages, sofern aufgrund von Instandhaltungsarbeiten im Bereich der angebrachten Werbefläche die Werbewirksamkeit für einen Zeitraum von nicht mehr als 2 Wochen eingeschränkt ist.
8. Digitale Werbung
8.1. Die Kundin ist verpflichtet, die digitale Werbung gemäß den technischen Voraussetzungen an FWAG zu liefern, wie in den Beilagen zu diesen AGB definiert:
8.1.1. Mega Wall: Beilage 1,
8.1.2. Gepäckausgabebänder: Beilage 2,
8.1.3. Hochformatscreens: Beilage 3,
8.1.4. Querformatscreens: Beilage 4.
8.2. Sofern dies erforderlich ist, ist FWAG berechtigt, diese technischen Voraussetzungen einseitig zu ändern. FWAG hat die Kundin darüber binnen angemessener Frist schriftlich zu benachrichtigen. Die Kundin ist verpflichtet, neue Werbespots bzw. -sujets ausschließlich nach den jeweils aktuellen technischen Voraussetzungen an FWAG zu liefern.
8.3. Die Einspielung der Werbung durch FWAG erfolgt innerhalb von 5 Werktagen ab Datenerhalt nach erfolgreichem Test und Freigabe durch FWAG. Diese Bestimmung gilt nur bei Aufbereitung der Daten durch die Kundin gemäß Punkt 8.1 dieser AGB.
8.4. Liefert die Kundin die Werbung nicht so rechtzeitig, dass diese zu dem gemäß Werbevertrag vereinbarten Beginn eingespielt werden kann, so erwächst der Kundin aus einer späteren Einspielung kein Anspruch auf Reduktion des Entgeltes beziehungsweise aliquote Verlängerung des Werbevertrages.
8.5. Die Werbungen– selbst geringfügige Änderungen an bereits laufenden - werden vor Produktivnahme von FWAG getestet und erst nach erfolgreichem Test freigegeben. FWAG ist berechtigt, Werbungen, die nicht den technischen Voraussetzungen gemäß Punkt 8.1 dieser AGB entsprechen, abzulehnen. FWAG ist weiters berechtigt, Werbungen abzulehnen, die trotz Einhaltung der Spezifikationen gemäß Punkt 8.1 dieser AGB sehr spezielle, technische Inkompatibilitäten mit dem System von FWAG oder zu hohe Performanceanforderungen aufweisen. Der Kundin erwächst daraus kein Anspruch auf Reduktion des Entgeltes beziehungsweise aliquote Verlängerung des Werbevertrages.
8.6. FWAG ist berechtigt, Werbung wieder zu entfernen, die trotz erfolgreichem Test und Freigabe durch FWAG Instabilitäten in der Digital-Signage-Software von FWAG verursacht.
8.7. FWAG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Werbung, die mit dem Digital-Signage-System der FWAG inkompatibel ist, in entsprechende Dateiformate zu transformieren, um Kompatibilität mit dem Digital-Signage-System herzustellen und somit eine Darstellung zu ermöglichen.
8.8. Das Entgelt ist unverzüglich nach Einspielung der jeweiligen Werbung, spätestens jedoch acht Tage nach Rechnungslegung im Voraus für die Monate des laufenden Vertragsjahres zu entrichten.
8.9. Weiters hat die Kundin keinen Anspruch auf eine Reduktion des Nutzungsentgeltes bzw. aliquote Verlängerung der Laufzeit des Werbevertrages, sofern aufgrund von Instandhaltungsarbeiten im Bereich der angebrachten Monitore die Werbewirksamkeit pro Gepäckausgabeband für einen Zeitraum von nicht mehr als 2 Wochen eingeschränkt ist.
9. Haftung
9.1. FWAG übernimmt keine Haftung für Schäden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Ausgenommen davon sind Schäden, welche durch FWAG oder ihr gemäß § 1313a ABGB zurechenbare Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, jedoch begrenzt mit der Höhe der Auftragssumme. Behauptet die Kundin die Verursachung durch FWAG oder Dritte, trifft sie die Beweislast. Für Personenschäden haftet FWAG uneinsgeschränkt auch bei leichter Fahrlässigkeit.
9.2. Die Kundin erklärt, Inhaberin sämtlicher Urheberrechte, zumindest jedoch der für diesen Vertrag notwendigen Nutzungsrechte (einschließlich des Rechts, die Bildrechte an die FWAG gemäß Punkt 5.3 oben weiter zu geben), der der FWAG zur Verfügung gestellten Werke und Daten zu sein. Die Kundin haftet für allenfalls diesbezüglich entstehende Schäden und Schadenersatzforderungen und hält FWAG diesbezüglich schad- und klaglos.Diese Haftung und Schad- und Klaglosstellung des Kunden betrifft insbesondere Aufwendungen der FWAG, die ihr im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt und/oder auf Schadenersatz entstehen.
10.Außerordentliche Kündigung und Insolvenz
10.1. FWAG ist unbeschadet der unter Punkt 2 vereinbarten Vertragsdauer berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonates zu kündigen, wenn dies wegen Umbaumaßnahmen, aus Gründen des Flugbetriebes oder der Flugsicherung oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorschriften notwendig ist. Für diesen Fall verzichtet die Kundin ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel des Schadenersatzes oder aus welchem Titel immer. Das für den Rest bis zum Ende des vollen Vertragsjahres bereits im Voraus bezahlte Entgelt wird in solchen Fällen anteilig rückverrechnet.
10.2. FWAG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, z.B. die nicht fristgerechte Zahlung des Entgeltes oder das Unterlassen der Beistellung des Werbesujets innerhalb angemessener Frist nach vorhergehender schriftlicher, eingeschriebener Aufforderung durch FWAG.
10.3. Jede Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief an die von der Kundin zuletzt im Firmenbuch eingetragene Adresse zu erfolgen.
10.4. Das Vertragsverhältnis endet mit sofortiger Wirkung, sobald über das Vermögen der Kundin ein Insolvenzverfahren trotz vorliegender Zahlungsunfähigkeit nicht eröffnet wird.
11.Sonstiges
11.1. Es bestehen keinerlei mündliche Nebenabreden. Änderungen und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
11.2. Die Gültigkeit des Vertrages wird durch eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
11.3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 1010 Wien, Innere Stadt, vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen.
Der Vertrag sowie diese AGB werden in Deutscher Sprache errichtet, die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesen Dokumenten verbindlich ist. Jede Version dieser Dokumente in einer anderen Sprache soll lediglich zur leichteren Verständlichkeit dienen und keine rechtliche Wirkung entfalten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die deutschsprachigen Versionen des Vertrages sowie dieser